Wichtige Fragen und unsere Antworten für den Schadensfall
Unfall und Ersatzwagen
Die häufigsten Fragen zu Ersatzwagen und Unfallfahrzeugen
Im Schadensfall tauchen immer wieder Fragen zu Versicherungsleistungen, Ersatzwagen und weiteren rechtlichen Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps und Informationen zusammengestellt. Auch Ihr nächster carrosserie suisse Fachbetrieb hilft Ihnen gerne weiter.
Anspruchsregelung Ersatzwagen
Sind die Kosten für einen Ersatzwagen im Reparaturfall durch die Versicherung gedeckt?
Sie haben in der Regel das Recht auf einen Ersatzwagen für den Zeitraum der Reparatur,
- wenn Sie auf das Auto angewiesen sind (z. B. beruflich)
- die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist
- und wenn Sie nicht auf einen Zweitwagen zurückgreifen können.
Eine Bestimmung seitens der Versicherung, wonach dem Geschädigten prinzipiell lediglich ein Pauschalbetrag für den Ersatzwagen bezahlt wird, ist unverbindlich.
Bei einem Selbstverschulden im Teil- oder Vollkaskofall muss der Anspruch auf Ersatzwagen separat versichert werden. Dieser Zusatz heisst bei einigen Verischerungsgesellschaften «Nutzungsausfall» und wird unterschiedlich geregelt.
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Erklärung Unfallfrei - Unfallwagen
Die Begriffe Unfallfrei und Unfallwagen werden umgangssprachlich oft verwendet. Vor allem beim Kauf von Occasionfahrzeugen spielen diese Begriffe eine wichtige Rolle. Deshalb ist die genaue Definition von zentraler Bedeutung.
Eine geringfügige Deformation, welche im täglichen Gebrauch (z. B. Türeinschlag oder kleinere Kratzer in der Fahrzeuglackierung) entstehen kann.
Als «Unfallfrei» gilt ein Fahrzeug, welches bisher keinen Unfallschaden erlitten hat.
Wenn ein Fahrzeug den Umfang eines Bagatellschadens überschritten hat, gilt es als «nicht unfallfrei».
Ein «Unfallwagen» ist ein Fahrzeug, welches eine erhebliche Beschädigung aufweist und unrepariert ist.
Jedes Fahrzeug, welches einen Schaden, der grösser als ein Bagatellschaden (z.B. kleine Parkbeule) ist, erlitten hat, gilt als nicht unfallfrei. Die Bezeichnung «nicht unfallfrei» darf aber nicht mit dem Ausdruck «Unfallwagen oder Unfallfahrzeug» verwechselt werden.
Von einem Unfallwagen spricht man erst, wenn primär tragende Carrosserieteile (Hauptträger, Aufhängungen für Motor, Achsen, Getriebe, sowie Federbeinaufnahmen) erheblich beschädigt wurden. Nährere Details können Sie in den Bewertungsrichtlinien des Verbands Freiberuflicher Sachverstänidiger Schweiz vffs nachlesen.
Beachten beim Kauf eines Fahrzeugs
Beim Kauf eines Fahrzeuges hat der Verkäufer (z.B. Occasionshändler) die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offen zu legen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen oder mehrere Schäden erlitten hat, kann der Verkäufer juristisch belangt werden (Rücknahme, Nachlass auf den Verkaufspreis). Ausgenommen davon sind Bagatellschäden.