Die wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Richtlinie 6511 zum Umgange mit Kranen betreffen die Kriterien für die Aberkennung als Kranexperte, die Rechte und Pflichten der Kranexperten, die Aktualisierung der Kranbilder und die Überführung in die aggregierte Form.
Konkreter beinhalten die Anpassungen folgendes:
- Kapitel 4.1 (bisher 1.4.1): Krane, Fahrzeugkrane, Turmdrehkrane
Die Definition für Lastwagenladekrane mit einer Auslegerverlängerung wurde gemäss gängiger Praxis angepasst. Die Definition von speziellen Turmdrehkranen wurde um einen Begriff erweitert.
Die Vorgaben zum Bedienen und Aufstellen von mobilen Turmdrehkranen wurden ergänzt. Die Ausbildung zum Kranfachmann berechtigt ebenfalls zum Aufbau eines solchen Krans.
- Kapitel 5.2 (bisher 2.2): Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kranexperten
Die Fortbildungspflicht für Kranexperten wurde konkretisiert. Neu wird aufgeführt, in welchen Bereichen die Fortbildungen zu erfolgen haben und bis wann diese der Suva zu melden sind.
- Kapitel 5.3 (bisher 2.3): Aufgaben der Suva
In dieses Kapitel wurden neu die Aberkennungskriterien für Kranexperten aufgenommen.
- Kapitel 6.4.1 (bisher 3.4.1 und 3.4.2): Kontrollintervalle
Die per dato in Suva-Publikationen festgelegten Kontrollintervalle werden in die EKAS-Richtlinie aufgenommen. Das aktuelle Kapitel 3.4.2 kann ersatzlos gestrichen werden.
- Kapitel 7: Aktualisierung der Bilder in den Anhängen
Damit die Bilder im Anhang regelmässig und flexibel angepasst werden können, beauftragt die EKAS die dafür zuständige Fachkommission mit der periodischen Aktualisierung der Bilder.
Quelle:
Peter Schwander, Projektverantwortlicher
Eidgenössische Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS